Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher (Lieferbedingungen)
(basierend auf der Empfehlung des LandBauTechnik – Bundesverband e.V. – vormals H.A.G. – Bundesverband Land- & Baumaschinen mit Stand Februar 2012)
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags
sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen
werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte,
die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer
nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen
werden.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen
und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen.
Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung
höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige
Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen
Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen.
Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien
zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen,
Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen
als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung
vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich
der geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten
Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung
des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte
Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer
durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt
der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch
nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung
früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich
des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer
über den Gegenwert verfügen kann.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht
vorweisen.
6. Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 1 Tag
verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen braucht vom Verkäufer
nur einmal jährlich angekündigt zu werden.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich
so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages,
jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe,
insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von
Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer
ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den
gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)
Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden –
nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach
Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu
halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig
durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den
Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender
bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers
überlassen.
2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus
der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von
dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel
eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen Feuer,
Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen
nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers
selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den
Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage
gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer
zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II) ausgestellt
ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum
Besitz des Kfz-Briefes (bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II) zu.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und
sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit
und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Käufers auszubessern oder neu zu liefern,
die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder
in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die vom Käufer gewählte Art
der Nacherfüllung kann vom Verkäufer abgelehnt werden, wenn der Verkäufer hierdurch mit Kosten
belastet wird, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil
für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen
in 24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche in 12
Monaten ab Gefahrübergang.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder
vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen -,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine
angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen
ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das
Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist
für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer
Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter
Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel
zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.
VIII. Haftungsbegrenzung – Schadensersatz
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung
vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht,
soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers
eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch
gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.
2. Ausgeschlossen ist vor allem die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
3. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche
zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz
des Käufers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Käufers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
durch den Verkäufer ausschließlich im Rahmen des zwischen Käufer und Verkäufer bestehenden
Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an unbefugte Dritte ohne
ausdrückliche Zustimmung des Käufers weiter gegeben. Der Käufer kann jederzeit eine Korrektur
nicht korrekter Daten verlangen.
Stand: 30. Mai 2014
Instandsetzungsarbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten & Bedarfsgegenständen für Verbraucher (Reparaturbedingungen)
(basierend auf der Empfehlung des LandBauTechnik – Bundesverband e.V. – vormals H.A.G. – Bundesverband Land- & Baumaschinen mit Stand Februar 2012)
1. Allgemeines
Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich
sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags
sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen
werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte,
die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich,
wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Reparaturbedingungen
enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die
schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben
aufgenommen werden.
Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest
stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können
auch mündlich erfolgen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. Erweiterung der ursprünglich veranschlagten
Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben
des Auftragnehmers.
Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des
Auftragnehmers (Erfüllungsort).
Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erforderlich
– Überprüfungsfahrten vorzunehmen.
Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Auftraggeber
dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags den Kfz-Schein.
2. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
a) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen
gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich,
wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Der Auftragnehmer ist,
wenn nichts anderes angegeben wurde, an seinen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen
nach dessen Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in
diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt
wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages
berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt
(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber
zu tragen. Dies gilt insbesondere
– wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
– der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
– der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür
ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
3. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen
Instandsetzungsarbeiten verschiebt sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt,
sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber
den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.
Anstatt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten
kann der Auftragnehmer nach seinem Ermessen, unter der Bestrebung einer Kostenminimierung
den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen nachweisbaren Schaden ersetzen -bei leichter
Fahrlässigkeit jedoch nur bis zu höchstens 5% vom vereinbarten Nettopreis-, sofern dies ohne Nachteil
für den Auftraggeber bleibt; darüber hinaus gehende Entschädigungsansprüche sind bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen; weitere Ansprüche wegen Verzugs bestimmen sich nach Ziff. 8
Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber
eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur
Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine
bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietgerät nach
Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben.
Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der
Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse
mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender
und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige
Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht
eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge
notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen
keine Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften
und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
4. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes
vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche
Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des
Gegenstandes zu erfolgen.
Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug, § 293 BGB), wenn er nicht innerhalb einer
Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den
Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gilt die
Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung der Reparatur als erfolgt,
sofern nicht sonstige gesetzliche Bedingungen entgegenstehen.
Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers
auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Berechnung des Auftrages und Zahlung
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und
dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der
Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die
Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
c) Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei
Abnahme fällig.
e) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung
ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung
ist unbestritten.
f) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt,
für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen über den Basiszinssatz (§ 247 BGB) hinaus
nach den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben für Verbraucher (§ 288 BGB Abs.1) zu
berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung
mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber
eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.
g) Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens des Auftraggebers muss spätestens sechs
Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
h) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 1
Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen braucht vom Auftragnehmer
nur einmal jährlich angekündigt zu werden.
6. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand
zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
7. Mängelansprüche
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen
ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
c) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich
anzuzeigen und genau zu bezeichnen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bedingungen entgegenstehen.
Die schriftliche Anzeige der offensichtlichen Mängel soll dem Auftraggeber – wenn begründet
und berechtigt – eine schnelle und effiziente Nachbesserung durch den Auftragsnehmer
sicherstellen.
d) Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird weiter keine Gewähr
übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber
oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden,
normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden
des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
e) Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in
seinem Betrieb. Fremde Nebenkosten werden vom Auftragnehmer nur in Höhe und Umfang der
gesetzlichen Bestimmungen übernommen.
e) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft
ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine
bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer
gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende
Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit –
ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietgerät nach Meldung des Abschlusses
der Nachbesserungsarbeiten am Auftragsgegenstand unverzüglich zurückzugeben. Anstelle
der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietgerätkosten
kann der Auftragnehmer nach seinem Ermessen, unter der Bestrebung einer Kostenminimierung
den durch die schuldhaft mangelhaft ausgeführte Instandsetzung oder Nachbesserung entstandenen
nachweisbaren Schaden durch eine pauschale Verzugsentschädigung ersetzen, sofern
dies ohne Nachteil für den Auftraggeber bleibt; diese pauschale Verzugsentschädigung beträgt
für jede volle Woche der Nachbesserungsarbeiten 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom
Netto-Reparaturpreis. Die Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.
f) Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem – Fehlschlagen der Nachbesserung kann der
Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
g) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf
der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der
Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser
Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen
zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung
zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken,
dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
8. Haftung – Probefahrt
a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist
jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche
Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt
nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des
Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer
seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.
b) Ausgeschlossen ist vor allem die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
c) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter
das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
a) An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis
zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers
über.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden
Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten
ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).
11. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen durch den Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen des zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an
Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers weiter gegeben. Der Kunde kann jederzeit
eine Korrektur nicht korrekter Daten verlangen.
Stand: 30. Mai 2014
- Allgemeine Mietbedingungen der GLZ Egg GmbH
– Geschäftsbereich Land- & Kommunaltechnik (GLZ) –
- Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen GLZ und dem Mieter. - Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den GLZ dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlässt.
- Sollte der Mieter den Mietgegenstand kaufen, gelten für den Kauf die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von GLZ.
- Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt GLZ nicht an, es sei denn, GLZ hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Mietbedingungen von GLZ gelten auch dann, wenn GLZ in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
- Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit GLZ (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von GLZ in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand
1. Angebote von GLZ – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an GLZ liegt erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden. - Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von GLZ in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von GLZ an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung von GLZ bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von GLZ.
- GLZ ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
- Anbaugeräte von GLZ oder deren Geschäftspartner sind – wenn nicht ausdrücklich vereinbart – im Mietvertrag nicht enthalten, sondern können mit separatem Mietvertrag gegen Mehrpreis angemietet werden.
III. Mietdauer
- Die Mietzeit beginnt an dem zwischen GLZ und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann GLZ nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
- Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist GLZ berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung ein Entgelt in Höhe einer Tagesmiete an GLZ zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von GLZ gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter GLZ die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens zwei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe ist GLZ berechtigt die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter laufen zu lassen, so dass diese erst mit Ablauf der Rückgabefrist endet. Für GLZ gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)
1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt an den jeweiligen GLZ -Standorten. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, zu sorgen. Dieser Transport erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z.B. Gurte oder Ketten) vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen. - Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit GLZ übernimmt GLZ oder ein von GLZ beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort. Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren ist GLZ berechtigt, dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosten einen Risikozuschlag in Höhe von 5 % der Transportkosten zu berechnen. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in den jeweiligen GLZ -Standorten statt. Dies gilt auch, wenn GLZ den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von GLZ etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von GLZ abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der GLZ -Anmietstation, bereits dem Transportpersonal von GLZ oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
- GLZ überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber GLZ rügt.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von GLZ (Mo. – Fr. 07:00 – 16:30 Uhr) an dem jeweiligen GLZ -Standort, bei der die Anmietung erfolgt ist (nachfolgend: Anmietstation), im gereinigten Zustand zurückzugeben, sofern sich GLZ nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort einverstanden erklärt.
- Erklärt GLZ sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden und ist die Dauer der Mietzeit zwischen GLZ und dem Mieter nicht fest vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, gegenüber GLZ eine Mietendmeldung in Textform abzugeben. Darin teilt der Mieter der Anmietstation mit, ab wann er den Mietgegenstand nicht mehr benötigen wird. Die Abholung des Mietgegenstands wird im Anschluss durch GLZ veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Ziffer III. 4). Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch GLZ bestehen.
- Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter GLZ bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder GLZ den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 2. Satz 6 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich dem GLZ -Standort, bei dem die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.
- Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an GLZ zurück, ist GLZ berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
- Miete
1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Mietpreisliste von GLZ. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet GLZ dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. – So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegen- stand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 – 4 geschuldet. - Sämtliche von GLZ genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Mit dem Mietzins nicht abgegolten sind die erforderlichen Kraft-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe für den Mietgegenstand. Die eben genannten Betriebsmittel sind in der vom Hersteller des Mietgegenstandes vorgeschriebenen Art und Qualität vom Mieter zu beschaffen. Der Mieter hat sich über die Betriebsanleitung zum Mietgegenstand oder über Nachfrage bei GLZ über die Zulässigkeit der zu verwendenden Betriebsmittel zu informieren. Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
- Alle nicht vom Mieter direkt übernommenen Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) des Mietgegenstandes stellt GLZ dem Mieter – soweit nicht anders vereinbart – gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).
- Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter GLZ unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von GLZ auf eigene Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels. - Für offensichtliche Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt Ziffer IV. 3. Satz 4.
- GLZ übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf – soweit nichts anderes vereinbart wurde – den Mietgegenstand ausschließlich mit den von GLZ zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
- Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch GLZ.
- Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
- Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Häcksler, Mähdrescher, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern GLZ für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit GLZ. Der Mieter ist verpflichtet, GLZ als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. GLZ schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
- Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er GLZ dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann GLZ an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.
- Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von GLZ unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an GLZ ab. GLZ nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat GLZ etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die GLZ aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
- Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber GLZ unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, GLZ bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
- Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter GLZ unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von GLZ zu kennzeichnen.
- Da der Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit GLZ – auf Kosten und Gefahr des Mieters erfolgt, übernimmt GLZ keine Haftung für die ordnungsgemäße Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf/von einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten (vgl. Ziffer IV.1.). Der Mieter trägt als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Transportunternehmens das Risiko einer Beschädigung des Mietgegenstands während der Be- und Entladung. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter von GLZ bei der Beladung und/oder Entladung mitgewirkt haben. Mitarbeiter von GLZ sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (§ 278 BGB).
- Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie GLZ auf etwaige Risiken hinzuweisen.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an einem GLZ -Standort, im Falle eines von GLZ durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
- GLZ ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
- Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von GLZ einsetzt, hält er GLZ von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.
VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet GLZ nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
- GLZ akzeptiert Zahlungen in bar, per SEPA-Firmenlastschrift (B2B-Verfahren) und per Überweisung. Zahlungen des Mieters werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet. Eventuell hinterlegte Kautionen kann GLZ nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von GLZ aufrechnen.
- Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von GLZ als erfolgt.
- Der Mieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
- Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von GLZ nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit GLZ beruht.
- Zahlungsverzug, Verzugsschaden
1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf GLZ unbeschadet anderer Rechte
– sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und
– sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten. - GLZ ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten, von Unternehmern in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann GLZ zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt GLZ gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.
- Sicherungsübereignung
GLZ kann vom Mieter zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen GLZ-Forderung beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von GLZ wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist. - Sicherungsabtretung
1. Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von GLZ aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an GLZ seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf GLZ über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. GLZ nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter GLZ eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe,
Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.
- GLZ ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. GLZ ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von GLZ die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
- GLZ ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit GLZ schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen.
- Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist GLZ erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
XII. Haftung von GLZ
1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen GLZ, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „GLZ“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit GLZ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern GLZ zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
XIII. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist
1. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen von GLZ gegen den Mieter erst dann, wenn GLZ Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch GLZ. Im Falle der Akteneinsicht wird GLZ den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
- Eine Verjährung der Ansprüche von GLZ gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen GLZ tritt mit Ablauf eines Jahres nach Verjährungsbeginn ein.
XIV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für jeden Schaden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von GLZ, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von GLZ zu vertreten sind.
Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Häcksler, Mähdrescher, Radlader, u.s.w.), gilt die unbeschränkte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt GLZ von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen GLZ erheben.
- a) Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die von GLZ abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt jedoch nur bei Zahlung des vereinbarten Entgelts innerhalb der von GLZ gesetzten Zahlungsfrist und erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils gelten- den Preisliste von GLZ. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, GLZ bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.
- b) Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die von GLZ abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung des GDV (vgl. Ziffer XIV. 3 Buchstabe a) ist die Haftung des Mieters gegenüber GLZ für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die jeweils zu zahlende Selbstbeteiligung der GLZ je Einzelschaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.
- c) Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV. 3. verwiesene Selbstbeteiligung der GLZ beim Versicherer beschränkt.
- d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Haftung nach der Schwere seines Verschuldens) gelten nicht, wenn der Mieter seine Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung des Mietgegenstands gemäß Ziffer VII. 8. verletzt. Dies gilt – mit Ausnahme von arglistigem Handeln des Mieters – nicht, soweit die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens nicht ursächlich ist.
- e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber GLZ in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Häckslern oder Traktoren, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von GLZ oder einem von GLZ beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.
- f) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung von der Preisliste der
GLZ für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABMG abzuweichen. Die Parteien können schriftlich eine geringere Selbstbeteiligung vereinbaren. Für den Fall einer grob fahrlässigen Schadensverursachung haftet der Mieter in dem Fall des Satzes 1 dieses Absatzes nach wie vor nach der Schwere seines Verschuldens, wobei er Schäden bis zu einer Höhe von Euro 25.000,00 in jedem Fall selbst zu tragen hat.
- g) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte GLZ aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von GLZ zu tragenden Schadensanteil.
- h) GLZ ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von GLZ zur Schadensregulierung zu melden.
- Sollte der jeweilige Mietgegenstand abweichend von Ziffer XIV. 3. durch Vereinbarung mit dem Mieter in Schrift- oder Textform nicht in die von GLZ abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten von GLZ als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er GLZ sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber GLZ durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist.
Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zu GLZ voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XIV. 3. greifen dann im Verhältnis zu GLZ also nicht ein.
5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er GLZ gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Häcksler, Mähdrescher, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.
- Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an GLZ ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an GLZ ab, soweit GLZ Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. GLZ nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
- Sämtliche von GLZ abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die von GLZ abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. - Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Mietstation von GLZ, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.
- Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Augsburg. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. GLZ ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.
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